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Energetische Sanierung - Unternehmenserklärung gibt Bauherren Sicherheit

Die energetische Sanierung ist eine lohnende Angelegenheit – wenn sie umsichtig ausgeführt und die errechneten Einsparungen auch erreicht werden. Der Bauherr als Laie kann das aber direkt nach dem Umbau kaum beurteilen. Dafür hat er das Recht auf eine schriftliche Erklärung der Handwerker.

Wer an seinem Haus eine energetische Sanierung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) vornimmt, sollte sich das auch schriftlich bestätigen lassen. Dazu rät der Verband Privater Bauherren (VPB).

Unternehmenserklärung sichert ab

Für diesen Zweck gibt es eine sogenannte Unternehmenserklärung. Der Handwerksbetrieb bestätigt mit dieser Bescheinigung, dass erledigte Arbeiten wie der Austausch von Heizkessel und Fenstern oder eine Fassaden- und Dachdämmung den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprechen.
Kurze Bestätigung genügt schon

Die Bundesregierung hat die Unternehmenserklärung zum Schutz der Bauherren eingeführt. Bauunternehmen sind verpflichtet, diese dem Hausbesitzer auszustellen. Als Bestätigung genügt schon ein kurzer Satz am Ende der Rechnung, etwa in diesem Wortlaut: "Die ausgeführten Arbeiten entsprechen der Energieeinsparverordnung."
Angabe der Dämmwerte nicht ausreichend

Dagegen reicht es nach Ansicht des VPB nicht aus, relevante Daten bezüglich der Dämmqualität etwa von neuen Fenster auf der Rechnung anzugeben. Denn dann müsste der Bauherr prüfen, ob die Werte stimmen und somit selbst den Nachweis erbringen, dass die Fenster der EnEV entsprechen.

Wichtige Hinweise:

In folgenden Fällen ist eine Unternehmererklärung bei Sanierung von Wohngebäuden erforderlich:

1. Bauliche Maßnahmen an Außenbauteilen des Gebäudes, wie beispielsweise Fenster oder Fassade bzw. Außenwand
2. Maßnahmen an oberster Geschossdecke oder des Daches
3. Erneuerung der Heizungsanlage, beispielsweise Einbau eines neuen Heizkessels oder Änderung des Heizsystems
4. Umbau oder Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
5. Umbau bzw. Neubau von raumlufttechnischen Anlagen (Klimaanlagen etc.)

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. In folgenden Fällen ist keine Unternehmererklärung zwingend erforderlich:

1. Es gilt eine Bagatellgrenze von 10 %. Das heißt, sollen beispielsweise weniger als 10 % der Fenster ausgetauscht werden, so greifen die energetischen Anforderungen der EnEV nicht.
2. Befreiung aufgrund „unbilliger Härte“. Hierfür ist ein Nachweis erforderlich.
3. Eventuell Denkmalschutz

Text: M. Gold
Bild: Fotolia.de (Lizenz)
Tags: Energieeffizienz, Energetische Sanierung, Energie sparen, Haus dämmen, Nachhaltigkeit, Ressourcen, Umweltschutz, Ökologie

- Im Programm seit 06.Sep 2011 - Tags